§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahra) Der
Verein führt den Namen "HEIMATVEREIN HATTINGEN - RUHR e.V."
mit Sitz in 45525 Hattingen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Hattingen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der "HEIMATVEREIN HATTINGEN - RUHR e.V." verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege von
Tradition und Kultur der Stadt Hattingen sowie des Denkmalschutzes.
Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch den Unterhalt des Heimathauses
"Bügeleisenhaus" Haldenplatz 1, 45525 Hattingen und die
Führung des "Kulturgeschichtlichen Museums" in diesem
Hause, die Förderung heimatkundlicher und heimatgeschichtlicher
Forschung, sowie die Herausgabe heimatkundlicher und heimatgeschichtlicher
Schriften. Darüber hinaus sind alle Aktivitäten zulässig,
die den Zwecken des Vereins im Sinne dieser Satzung dienen.
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§ 2: Ehrenamtliche Tätigkeit und MittelverwendungMittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3: MitgliedschaftDer Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein. Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 1. Dezember mitzuteilen. Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß von Vereinsmitgliedern kann nur die Mitgliederversammlung auf Antrag entscheiden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muß der nächsten Mitgliederversammlung berichtet werden.
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§ 4: OrganeOrgane des Vereins
sind |
§ 5: VorstandDer Vorstand
leitet die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus. Er besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r
stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Schriftführer/in, dem/r Schatzmeister/in.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende
Vorsitzende sein muß. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis
eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
Dauer der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes. Der Vorstand bedarf
zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Leitung, Vermietung
und Verpachtung der Liegenschaften des Vereins obliegen dem Vorstand. |
§ 6: MitgliederversammlungWenigstens einmal
im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
statt. Sie ist jeweils bis zum 1. Juli eines laufenden Geschäftsjahres
von dem/r Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen
sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens
8 Tage vorher bei dem/ der Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige
Beschlußfassung über Anträge aus der Versammlung findet
nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen
und Auflösung sind davon ausgeschlossen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes
oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich
beantragen. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme; Vertretung ist unzulässig. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:
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§ 7: Versammlungsleitung und BeschlußfassungVorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen werden von dem/r Vorsitzenden, bei dessen/deren
Abwesenheit von dem/r stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind
beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste
Vorstandsmitglied den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Einfache Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Für
die Änderung des Vereinszwecks ist jedoch in der Mitgliederversammlung
die Mehrheit der Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.
Ein Beschluß zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung
von drei Viertel sämtlicher Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des/r jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet
das Los.
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§ 8: Auflösung des VereinsEine Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins fällt in diesem Fall an die Stadt Hattingen, die es zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Vereinszwecke verwendet. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Zustimmung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
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§ 9: InkrafttretenDiese Satzung
ist am 13. August 1998 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hattingen ist
erfolgt. Mit dem Tag der Eintragung ist die bisherige Satzung ungültig
und die vorstehende in Kraft getreten. |